Patientenverfügung - Betreutes Leben Münsterland e.V.

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Die Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen  Situation nicht mehr geäußert werden kann.

Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine  Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos  widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen. Treffen die  Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und  Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl  die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter  (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) daran gebunden.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende   Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen –   Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der   behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte   Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.  

Die gesetzliche Grundlage dafür hat der Deutsche Bundestag  am 18.   Juni 2009 mit dem Paragraphen 1901a Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt.

Wir kooperieren mit den unterstehenden Anbietern und beraten Sie individuell, so dass Sie eine passend auf Ihre Belange abgestimmte Patientenverfügung sowie die erforderlichen sonstigen Verfügungen und Vollmachten erhalten.
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